Kommunalwahl am 08. März 2026 in Bayern – Hinweise bei der Anmeldung bzw. Begründung der Hauptwohnung  

13. Jan. 2026
bis

Kommunalwahl am 08. März 2026 in Bayern – Hinweise bei der Anmeldung bzw. Begründung der Hauptwohnung  

 

Wer ist wahlberechtigt? 

 

Wahlberechtigt sind alle  

  • Unionsbürger (Deutsche sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union),  
  • die das 18. Lebensjahr vollendet,  
  • seit mindestens zwei Monaten im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg (Bürgermeister- sowie Gemeinderatswahl) bzw. im Landkreis Erding (Kreistagswahl) eine Wohnung innehaben oder sich mit Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen dort aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 

 

Sie haben Ihre Hauptwohnung von außerhalb des Landkreises Erding in eine unserer Gemeinden verlegt?  

 

Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzung eines zweimonatigen Aufenthalts nicht und können daher bei uns weder in das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- noch für die Landkreiswahlen eingetragen werden. Dies gilt auch für den Fall einer ggf. notwendigen Stichwahl am 22. März 2026. 

 

Sie haben Ihre Hauptwohnung innerhalb des Landkreises Erding in eine unserer Gemeinden verlegt? 

 

Da Sie die Wahlrechtsvoraussetzung eines zweimonatigen Aufenthalts nicht erfüllen, können Sie bei uns nicht in das Wählerverzeichnis für die Gemeindewahlen eingetragen werden. Dies gilt auch für den Fall einer ggf. notwendigen Stichwahl am 22. März 2026. 

 

Für die Landkreiswahlen gilt folgendes: 

 

Erfolgt der Einzug in die neue Hauptwohnung spätestens am 25.01.2026 (auch bei Anmeldung nach dem 26.01.2026):  
Sie werden bei uns von Amtswegen ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.  

 

Erfolgt der Einzug in die neue Hauptwohnung zwischen dem 26.01.2026 und dem 15.02.2026 und Sie wollen Ihr Stimmrecht für die Landkreiswahlen weiterhin in Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt ausüben, haben Sie folgende Möglichkeiten:  

 

  1. Sie können am Wahltag im Abstimmungsraum Ihres bisher für Sie zuständigen Stimmbezirks innerhalb Ihrer Wegzugsgemeinde persönlich abstimmen. Vergleichen Sie bitte hierzu die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Sollten Sie diese noch nicht erhalten haben oder nicht mehr auffinden, so können Sie Ihren Abstimmungsraum bei Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt erfragen.  
  2.  Sie können bei Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt die Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beantragen.
    Bitte verwenden Sie für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins den auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Antrag. Sollten Sie diese noch nicht erhalten haben oder nicht mehr auffinden, so können Sie den Antrag auch persönlich oder ohne besondere Formvorschriften schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) an Ihre bisherige Gemeinde/Stadt richten. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine telefonische Antragstellung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist.  

 

Erfolgt der Einzug in die neue Hauptwohnung zwischen dem 26.01.2026 und dem 15.02.2026 und Sie wollen Ihr Stimmrecht für die Landkreiswahlen nicht in Ihrer bisherigen Gemeinde/Stadt ausüben, haben Sie folgende Möglichkeit:  

 

Sie können bis Sonntag, 15. Februar 2026, bei uns einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Landkreiswahlen stellen. Dieser Antrag muss schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) oder zur Niederschrift unter Angabe Ihres Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie Ihrer Anschrift gestellt werden. Für den Fall, dass Sie infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen können, so dürfen Sie sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen. Diese hat dann unter Angabe der Personalien uns gegenüber glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung Ihrem Willen entspricht. 

 

Sie haben Ihre Hauptwohnung innerhalb der Gemeinde umgemeldet? 

 

Sie haben folgende Möglichkeiten, Ihr Stimmrecht für die Gemeinde- und Landkreiswahlen auszuüben: 

 

  1. Sie können am Wahltag im Abstimmungsraum Ihres bisher für Sie zuständigen Stimmbezirks persönlich abstimmen. Vergleichen Sie bitte hierzu die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.  
  2. Sie können bei uns die Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beantragen. 

 

Sie möchten Beschwerde einlegen? 

 

Hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses kann während der Einsichtsfrist (Montag, 16.02.2026 bis Freitag, 20.02.2026) Beschwerde eingelegt werden.  

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: 

 

VG Wartenberg 
Bürgerbüro 
Marktplatz 8 
85456 Wartenberg 

Tel.: 08762/7309 – 467 / 462 
E-Mail: buergerbuero@vg-wartenberg.de

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Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: