Bekanntmachung – Übermittlungssperren

6. Feb. 2026
bis 30. Apr. 2026

Bekanntmachung – Übermittlungssperren

Nach dem Bundesmeldegesetz sind u.a. folgende Datenübermittlungen der Meldebehörde zulässig:

 

  • Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Absatz 1 BMG i. V. m. § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG).

 

  • Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen (§ 50 Absatz 2 BMG).

 

  • Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über bestimmte Daten erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden (§ 50 Absatz 3 BMG)

 

  • Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen bestimmte Daten übermitteln (§ 42 Absatz 2 BMG).

 

 

 

Die Übermittlungssperre hat zur Folge, dass die Datenübermittlung unterbleibt. Ihre Daten werden dann auch im Rathaus nicht weitergegeben. Es erfolgt damit keine Mitteilung an den ersten Bürgermeister bzw. Landrat und somit auch bei besonderen Jubiläen kein persönlicher Besuch. Der Antrag auf Übermittlungssperre kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.

 

 

Ihren Widerspruch müssen Sie schriftlich einlegen oder zur Niederschrift erklären. Er kann bei der Meldebehörde (Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Bürgerbüro, Zimmer 016, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg) eingelegt werden. Entsprechende Formulare erhalten Sie im Bürgerbüro. Die Eintragung der Übermittlungssperre kann auch über das Bürgerserviceportal erfolgen. Der Antrag kann auch per Mail angefordert werden (buergerbuero@vg-wartenberg.de). Es reicht auch eine formlose unterschriebene Mitteilung (bei Widerspruch der Veröffentlichung eines Ehejubiläums ist die Unterschrift beider Ehegatten notwendig!). Nach Eingang der Erklärung wird ein Vermerk im Melderegister zur Person eingetragen.

 

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