Beglaubigungen

Das Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg beglaubigt Unterschriften und Abschriften amtlich, jedoch nur für bestimmte Zwecke. Bitte prüfen Sie vorab, welche Art der Beglaubigung Sie benötigen.

Abschriften / Kopien

Amtliche Beglaubigung von Kopien behördlicher Dokumente

Unterschriften

Beglaubigung von Unterschriften zur Vorlage bei deutschen Behörden

Beglaubigung von Abschriften und Kopien

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.

Es können nur Dokumente beglaubigt werden, wenn

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
  • die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist und
  • das Original in deutscher Sprache abgefasst ist

Was kann beglaubigt werden?

  • Dokumente von deutschen Behörden
  • Abschriften zur Vorlage bei deutschen Behörden

Was kann nicht beglaubigt werden?

  • Dokumente für private / privatrechtliche Zwecke
  • Dokumente für ausländische Behörden
  • Dokumente in fremder Sprache
  • Personenstandsurkunden (werden nur vom jeweiligen Standesamt ausgestellt)
  • Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch werden vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt

Erforderliche Unterlagen

  • Original des zu beglaubigenden Dokuments

Beglaubigung von Unterschriften

Mit der amtlichen Beglaubigung der Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben.

Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die

  • bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.

Die Unterschrift muss in Gegenwart des Bürgerbüro-Mitarbeiters geleistet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Das zu unterzeichnende Schriftstück (in deutscher Sprache)

Schriftstücke in einer fremden Sprache können nicht beglaubigt werden, da der Inhalt des Dokuments nicht geprüft werden kann. Für Beglaubigungen zur Vorlage bei ausländischen Behörden wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Gebühr

5,00 €

je Beglaubigung

zzgl. Kopierkosten bei Anfertigung durch das Bürgerbüro

Deutsche Urkunden zur Verwendung im Ausland

Möchten Sie eine deutsche öffentliche Urkunde (z. B. Meldebescheinigung, Zeugnis) im Ausland verwenden, wird diese in der Regel nur anerkannt, wenn ihre Echtheit zusätzlich bestätigt wurde. Je nach Zielland sind dafür zwei unterschiedliche Verfahren möglich:

ApostilleLegalisation
Wann?Zielland hat das Haager Übereinkommen unterzeichnetZielland hat das Haager Übereinkommen NICHT unterzeichnet
ZuständigRegierung von OberbayernZuständiges Konsulat / Botschaft des Ziellandes in Deutschland (ggf. nach Vorbeglaubigung durch Regierung von Oberbayern)
Gebührca. 20,00 € je UrkundeJe nach Konsulat unterschiedlich

Apostille

Die Apostille ist eine vereinfachte Echtheitsbescheinigung für Länder, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind (z. B. USA, Frankreich, Spanien, Türkei). Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, des Stempels und der ausstellenden Stelle.

Zuständig für den Landkreis Erding:

Regierung von Oberbayern, Apostillestelle | apostille@reg-ob.bayern.de

Einfache Kopien werden nicht akzeptiert. Geben Sie bei der Antragstellung das Zielland an.

Legalisation

Für Länder, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind (z. B. viele afrikanische und arabische Staaten), ist eine Legalisation durch das zuständige Konsulat oder die Botschaft des Ziellandes in Deutschland erforderlich. Zuvor ist in der Regel eine Vorbeglaubigung durch die Regierung von Oberbayern notwendig.

Bitte informieren Sie sich vorab beim Konsulat des Ziellandes, welche Anforderungen konkret gestellt werden. Die Verfahren unterscheiden sich je nach Staat erheblich.

Welche Urkunden können vorbeglaubigt werden?

Die Regierung von Oberbayern beglaubigt Urkunden, die von bayerischen Behörden oder Kommunen ausgestellt wurden, z. B.:

  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde)
  • Meldebescheinigungen
  • Zeugnisse und Bescheinigungen von Schulen und Hochschulen
  • Führungszeugnisse: zuständig ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
  • Notarielle und gerichtliche Urkunden: zuständig ist das jeweilige Amts- oder Landgericht

Kontakt & Terminvereinbarung

Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg
Bürgerbüro
Marktplatz 8, 85456 Wartenberg
Tel.: 08762 / 7309-467
E-Mail: buergerbuero@vg-wartenberg.de

Alternativ telefonisch: 08762 / 7309-0

Öffnungszeiten

Montag

08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr
Montag & Mittwoch: Bürgerbüro nur mit Termin, sowie nach Vereinbarung