Meldewesen

Das Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg ist u. a. zuständig für:

Wohnungswechsel

An-, Ab- und Ummeldung

Meldebescheinigung

Nachweis über Ihre amtliche Anschrift

Melderegisterauskunft

Auskünfte aus dem Melderegister

Wohnungswechsel: An-, Um- und Abmeldung

Frist: An-, Um- und Abmeldung innerhalb von 2 Wochen

Anmeldung

Bei Umzügen innerhalb Deutschlands ist eine Abmeldung am alten Wohnort nicht erforderlich. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.

Die Anmeldung kann auch elektronisch über das Bürgerserviceportal (elektronische Wohnsitzanmeldung) vorgenommen werden.

Der Online-Service ist aktuell nur für Hauptwohnsitze möglich. Eine An- oder Ummeldung von Nebenwohnsitzen ist online nicht möglich

Voraussetzungen und Hinweise

  • Der Einzug in die Wohnung ist bereits erfolgt. Eine Anmeldung mit einem Datum, das in der Zukunft liegt, ist rechtlich nicht möglich.
  • An Ihrem vorherigen Wohnort müssen Sie sich nicht abmelden. Dies erfolgt automatisch, wenn Sie sich im Bürgerbüro anmelden.
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland besitzen, müssen Sie festlegen, wo Ihr Hauptwohnsitz ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung (Übermittlung auch über das Bürgerserviceportal möglich)
  • Geburts- oder Heiratsurkunde (bei Erstanmeldung oder Namensänderung)
  • Falls die Anmeldung durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgt:
    Eine Vollmacht, die folgende Bereiche umfasst: melderechtliche Angelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Behördenangelegenheiten (das gilt auch für Vorsorgevollmachten), Ausweisdokumente aller berechtigten Personen (im Original).

Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden. Es genügt die Unterschrift einer meldepflichtigen Person.

Bei meldepflichtigen Personen unter 16 Jahren übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Anmeldung. Die minderjährige Person muss bei der Anmeldung anwesend sein. Personalausweise bzw. Reisepässe der gesetzlichen Vertreter sind vorzulegen. Bei alleinigem Sorgerecht genügt ein Elternteil mit entsprechendem Nachweis.

Ummeldung

Eine Ummeldung liegt vor, wenn sich die neue und die bisherige Wohnung in derselben Gemeinde befinden. Die Ummeldung erfolgt direkt beim Bürgerbüro.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Falls die Anmeldung durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgt:
    Eine Vollmacht, die folgende Bereiche umfasst: melderechtliche Angelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Behördenangelegenheiten (das gilt auch für Vorsorgevollmachten), Ausweisdokumente aller berechtigten Personen (im Original).

Abmeldung

Eine Abmeldung innerhalb Deutschlands ist nicht erforderlich, die Ummeldung am neuen Wohnort ersetzt sie.

Eine Abmeldung ist jedoch erforderlich bei:

  • Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland
    Wenn Sie ins Ausland wegziehen, können Sie bei der Abmeldung Ihre Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall können wir zum Beispiel im Zusammenhang mit Wahlen mit Ihnen Kontakt aufnehmen
  • Aufgabe einer Nebenwohnung
    Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei der Meldebehörde des Haupt- oder Nebenwohnsitzes erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass Sie möglicherweise die Pflicht haben, Ihren Wohnungswechsel auch anderen Behörden zu melden (z. B. Gewerbebehörde, Finanzverwaltung).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Nachweis über Anschrift im Ausland (für Eintragung im Melderegister und Adressänderung)

Bei Abmeldung ins Ausland: Die Abmeldung muss persönlich, per Abmeldeformular mit Ausweiskopie, durch Sie oder eine bevollmächtigte Person beim Bürgerbüro erfolgen.

Persönlich

Im Bürgerbüro mit Personalausweis oder Reisepass.

Bevollmächtigte Person

Mit schriftlicher Vollmacht + Ausweis beider Personen.

Online

Über das Bürgerserviceportal oder Abmeldeformular mit Ausweis.

Änderungen im Melderegister

Manche Änderungen Ihrer persönlichen Daten werden nicht automatisch im Melderegister aktualisiert und müssen von Ihnen selbst mitgeteilt werden. Insbesondere, wenn das zugrundeliegende Ereignis im Ausland stattgefunden hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis / Reisepass
  • internationale Heiratsurkunde oder Heiratsurkunde mit Übersetzung ins Deutsche im Original (ggf. mit Apostille/Legalisation)
  • Scheidungsurteil mit Übersetzung ins Deutsche
  • eventuell Anerkennung durch das Oberlandesgericht
  • EU-Scheidung: Scheidungsurteil in deutscher Übersetzung oder Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003, erhältlich beim Scheidungsgericht

Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung von einem anerkannten und beeidigten Dolmetscher eines EU-Landes vorzulegen. Internationale Urkunden bestimmter Länder bedürfen keiner Übersetzung.

Welche Länder eine Apostille oder eine Legalisation benötigen, können Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nachlesen. Bitte beachten Sie, dass es auch Länder gibt, bei denen weder eine Apostille noch ein Legalisationsverfahren durchgeführt werden kann. In diesen Fällen ist eine Urkundenprüfung in Amtshilfe durchzuführen. Wenden Sie sich gerne an uns, wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis / Reisepass
  • Nachweisurkunde der Änderung (z. B. Einbürgerungsurkunde)

Ein aktueller Melderegisterstand ist Voraussetzung für die korrekte Ausstellung von Ausweisdokumenten, Führungszeugnissen und weiteren Bescheinigungen.

Meldebescheinigung & Lebensbescheinigung

Eine Meldebescheinigung ist ein amtlicher Nachweis Ihrer aktuellen Anschrift aus dem Melderegister, z. B. zur Vorlage bei Behörden, Banken oder Arbeitgebern.

Die Lebensbescheinigung bestätigt, dass Sie als Einwohnerin oder Einwohner amtlich gemeldet und am Leben sind, z. B. zur Vorlage bei Rentenversicherungsträgern.

Antragswege

Persönlich

Im Bürgerbüro mit Personalausweis oder Reisepass.

Bevollmächtigte Person

Mit schriftlicher Vollmacht + Ausweis beider Personen.

Online

gebührenfrei ohne Siegel
Über das Bürgerserviceportal.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei persönlicher Vorsprache)
  • Schriftliche Vollmacht + Ausweis der vollmachtgebenden Person (bei Bevollmächtigten)

Gebühren

5,00 €

Meldebescheinigung

je Bescheinigung | online: gebührenfrei ohne Siegel

gebührenfrei

Lebensbescheinigung

Bei gesetzlichen Rentenversicherungsträgern

Bescheinigungen werden nur an Personen ausgestellt, die in Berglern, Langenpreising oder Wartenberg amtlich gemeldet sind.

Melderegisterauskunft

Jede Person, die in der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos Auskunft über die eigenen im Melderegister gespeicherten Daten zu erhalten.

Auch Dritte können in bestimmtem Umfang Auskunft beantragen. Bei gewerblicher Nutzung ist der Verwendungszweck anzugeben.

Melderegisterauskünfte können nicht telefonisch erteilt werden, da die anfragende Person sich identifizieren muss und die Auskünfte kostenpflichtig sind. Die Kosten sind auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft bereits bekannt ist.

Auskunftsarten

Einfache Auskunft

Vor- und Familienname, Anschriften, akademischer Grad.
Antragstellung ist online über das BürgerservicePortal möglich.

Erweiterte Auskunft

Weitere Daten bei nachgewiesenem berechtigtem oder rechtlichem Interesse.

Sammelauskünfte (z. B. für Klassentreffen) sind möglich, wenn die gesuchten Personen eindeutig namentlich identifizierbar sind. Nicht zulässig: Anfragen nur mit Adresse als Suchkriterium.

Erforderliche Unterlagen

  • Möglichst genaue Angaben zur gesuchten Person (Name, Vorname, möglichst Geburtsdatum)
  • Nachweis des berechtigten / rechtlichen Interesses (nur bei erweiterter Auskunft)

Gebühren

10,00 €

Einfache Melderegisterauskunft

13,00 €

Erweiterte Melderegisterauskunft

Auskunfts- und Übermittlungssperren

Wenn durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr entstehen kann oder Sie der Weitergabe Ihrer Daten grundsätzlich widersprechen möchten, können Sie eine Sperre eintragen lassen.

Bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder vergleichbare schutzwürdige Interessen (z. B. Bedrohung, Stalking, Zeugenschutz) verhindert die Auskunftssperre die Erteilung von Melderegisterauskünften an Dritte. Die Eintragung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen, z. B. auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser oder schriftlicher Antrag beim Einwohnermeldeamt Ihrer Wohngemeinde
  • Glaubhaftmachung der Gefährdung (z. B. Anzeige, gerichtliche Verfügung, ärztliches Attest)
  • Persönliche Vorsprache mit Personalausweis oder Reisepass

Gebührenfrei und befristet auf 2 Jahre, danach auf Antrag verlängerbar.

Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz können schriftlich oder online beantragt werden, ohne Begründung, ohne Voraussetzungen, kostenlos und unbefristet bis zum Widerruf.

Möglich ist die Sperre von Auskünften an Parteien und Wählergruppen, Religionsgemeinschaften sowie über Alters- und Ehejubiläen. Einfache Melderegisterauskünfte an Privatpersonen und Behörden bleiben davon unberührt.

  • Parteien, Wählergruppen (bei Wahlen und Abstimmungen)
    Im Zeitraum von sechs Monaten vor Wahlen dürfen Parteien und Wählergruppen einfache Melderegisterauskünfte über Wahlberechtigte erhalten (Name, Doktorgrad, Anschrift). Dies ist nur zulässig, wenn Sie nicht widersprochen haben.
  • im Falle eines Alters- und Ehejubiläums
    An Parteien, Parlamentsmitglieder sowie Presse und Rundfunk dürfen Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen erteilt werden (Name, Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums). Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen gilt auch für den anderen Ehegatten; ein Widerruf ist nur gemeinsam möglich.
  • Religionsgesellschaften (öffentlich-rechtlich)
    Die Meldebehörde übermittelt öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Daten ihrer Mitglieder sowie Grunddaten von Familienangehörigen (Ehepartner, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Als betroffenes Familienmitglied können Sie eine Übermittlungssperre beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich. Das Widerspruchsrecht gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke der Steuererhebung übermittelt werden.

Kontakt & Terminvereinbarung

Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg
Bürgerbüro
Marktplatz 8, 85456 Wartenberg
Tel.: 08762 / 7309-467
E-Mail: buergerbuero@vg-wartenberg.de

Alternativ telefonisch: 08762 / 7309-0

Öffnungszeiten

Montag

08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr
Montag & Mittwoch: Bürgerbüro nur mit Termin, sowie nach Vereinbarung