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Das Standesamt Wartenberg begleitet Sie durch die wichtigsten Lebensereignisse, von der Geburt bis zum Tod. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Beurkundungen, Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Kirchenaustritt und Namenserklärungen.
Beantragung & Gebühren
Beurkundung & Anzeige
Anmeldung & Termine
Beurkundung & Unterlagen
Erklärung & Gebühren
Alle Erklärungsarten
Geschlecht & Vornamen
Maßgebend ist der tatsächliche Ort des Ereignisses (Geburt, Heirat, Tod). Ist die Urkunde bereits digital erfasst (alle Beurkundungen ab 2009), können Sie diese unabhängig vom Ort beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen.
Urkunden erhalten Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen benötigen ein nachgewiesenes rechtliches Interesse oder eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten.
Online
BürgerservicePortal, rund um die Uhr verfügbar
Schriftlich
Per Brief an das Standesamt
Persönlich
Mit Termin beim Standesamt
Frist: Bearbeitungszeit bei schriftlicher/Online-Beantragung: ca. 2 Wochen zzgl. Postweg.
Die Gebührenpflicht besteht auch bei Ablehnung / Rückzug des Antrages. Eine Erstattung ist nicht möglich.
Im Internet bieten private Portale Urkundenbestellungen an. Diese stehen nicht in Verbindung mit dem Standesamt Wartenberg und können höhere Kosten verursachen.
Telefonische Beantragung und telefonische Auskünfte aus Personenstandsregistern sind aus Datenschutzgründen nicht möglich.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterberegister u.a.) | 12,00 € |
| Auskunft aus einer Sammelakte | 15,00 € |
| Auskunft nach archivrechtlichen Vorschriften | 15,00 € |
| Suchgebühr (bei fehlenden Angaben) | 15,00 € je Viertelstunde |
Das Standesamt Wartenberg beurkundet die Geburt eines Kindes, wenn dieses im Gemeindegebiet Berglern, Langenpreising oder Wartenberg geboren wurde.
Frist: Geburt innerhalb von 1 Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen
Auch Kinder, die nicht lebend zur Welt kommen, werden registriert.
Hausgeburt
Bei einer Hausgeburt müssen die Eltern die Geburt persönlich beim Standesamt anzeigen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Die Vornamenswahl ist mit Unterzeichnung der Geburtsanzeige verbindlich. Die Beurkundung erfolgt erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Bei nicht verheirateten Eltern ist eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich, auch vor der Geburt möglich.
Für die Sorgerechtserklärung liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt des Landratsamtes Erding. Nähere Infos erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Erding.
Zuständig: Jugendamt, Amtsgericht, Standesamt und Notar.
Die Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein (z. B. für eine deutsche Geburtsurkunde). Voraussetzung: das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Nachbeurkundung kann direkt beim Standesamt oder über die deutsche Auslandsvertretung beantragt werden.
Bitte wenden Sie sich telefonisch (08762 / 7309-461 oder -464) oder per E-Mail (standesamt@vg-wartenberg.de) an uns, falls Sie nähere Informationen benötigen.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Ausstellung einer Geburtsurkunde | 12,00 € |
| Beurkundung Vaterschaftsanerkennung | gebührenfrei |
| Erklärung zur Namensführung eines Kindes | 30,00 € |
| Erklärung zum Geschlecht und zu Vornamen (SBGG) | 30,00 € |
| Bescheinigung über Namensführung des Kindes | 12,00 € |
| Bescheinigung über Änderung nach SBGG | 12,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland | 70,00 € |
Die Anmeldung erfolgt beim Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes, in der Regel persönlich durch beide Verlobten. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor dem Trauungstermin erfolgen und ist sechs Monate gültig.
Falls eine der Personen die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist ein amtlich bestellter und vereidigter Übersetzer erforderlich, auch bei der Trauung selbst.
Die Anmeldung der Eheschließung ist auch über das Bürgerserviceportal möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie trotzdem alle Unterlagen im Original vorlegen müssen.
Deutsche Staatsangehörige reichen folgende Unterlagen ein:
Unionsbürger benötigen grundsätzlich:
Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung von einem anerkannten und beeidigten Dolmetscher vorzulegen. Internationale Urkunden bedürfen keiner Übersetzung.
Stellt das Heimatland kein Ehefähigkeitszeugnis aus, ist ein Befreiungsverfahren erforderlich. Dieses wird über das Standesamt beim Oberlandesgericht beantragt. Je nach Heimatland können weitere Unterlagen nachgefordert werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte vorab telefonisch bzw. per E-Mail an uns.
Wenn Sie oder Ihr Partner / Ihre Partnerin aus einem Land außerhalb der EU stammen, wenden Sie sich bitte vorab (08762 / 7309-461 oder -464) oder per E-Mail (standesamt@vg-wartenberg.de) an uns: der Ablauf kann abweichen.
Die Terminvergabe erfolgt grundsätzlich mit der Anmeldung. Vorab ist eine schriftliche Anfrage zur Terminverfügbarkeit möglich. Reservierungen sind maximal ein Jahr im Voraus möglich.
Gesetzlich sind zwei Trauzeugen vorgesehen. Weitere Personen können auf einem inoffiziellen Formular unterzeichnen.
Trauzeugen müssen in Deutschland volljährig sein, am Tag der Eheschließung ein gültiges Ausweisdokument vorlegen und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein, da ein offizielles Dokument unterzeichnet wird.
Für eine persönliche Ansprache füllen Sie bitte den Fragebogen aus und senden ihn spätestens drei Wochen vor dem Trauungstermin zu.
Eine im Ausland geschlossene Ehe oder Scheidung sollte in Deutschland eingetragen werden. Bitte ändern Sie Ihren Familienstand im Melderegister. Zuständig ist das Bürgerbüro.
Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung von einem anerkannten und beeidigten Dolmetscher eines EU-Landes vorzulegen. Internationale Urkunden bestimmter Länder bedürfen keiner Übersetzung.
Möglicherweise sind darüber hinaus gehende Unterlagen und eine erweiterte Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Möchten Sie als deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehöriger im Ausland heiraten, benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses bescheinigt, dass der Eheschließung nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Das Standesamt prüft dabei die Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht für beide Partner, auch wenn der andere Partner keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Ehefähigkeitszeugnis wird beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragt.
Deutsche Staatsangehörige reichen folgende Unterlagen ein:
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte vorab telefonisch bzw. per E-Mail an uns.
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein (z. B. für eine deutsche Eheurkunde). Voraussetzung: einer der Eheleute besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte wenden Sie sich telefonisch (08762 / 7309-461 oder -464) oder per E-Mail standesamt@vg-wartenberg.de an uns, falls Sie nähere Informationen benötigen.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Anmeldung der Eheschließung | 55,00 € |
| Anmeldung der Eheschließung mit Auslandsbeteiligung (mind. eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit) | 85,00 € |
| Persönliche Beratung über Ehevoraussetzungen | 25,00 € |
| Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Eheschließung im Ausland) | 55,00 € |
| Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Eheschließung im Ausland) mit Auslandsbeteiligung (mind. eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit) | 85,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung im Ausland | 55,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (mind. eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit) | 85,00 € |
| Eheschließung Mo bis Do (außerhalb der Dienstzeiten) | 20,00 € |
| Eheschließung Freitag (außerhalb der Dienstzeit) | 40,00 € |
| Eheschließung Sam-, Sonn- oder Feiertags | 70,00 € |
| Trauung am Nikolaiberg | 140,00 bis 180,00 € |
| Trauung im Wittelsbacher Saal | 25,00 € |
| Versicherung an Eides Statt | 25,00 € je Viertelstunde |
| Eheurkunde | 12,00 € |
Das Standesamt Wartenberg beurkundet den Tod einer Person, wenn diese im Gemeindegebiet Berglern, Langenpreising oder Wartenberg verstorben ist. Ein Sterbefall bedeutet immer eine Ausnahmesituation. Die Mitarbeiter des Standesamtes helfen Ihnen in dieser schweren Stunde gerne weiter.
In der Regel übernimmt ein Bestattungsinstitut die Anzeige des Sterbefalles und die Ausstellung der Sterbeurkunden. Sie müssen sich in diesem Fall nicht selbst um die Formalitäten kümmern.
Die Beurkundung erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Sterbefallanzeige kann durch Kliniken, Bestattern und Sterbeeinrichtungen mit einem ELSTER-Unternehmenskonto auch über das BürgerservicePortal übersandt werden.
Betroffene Eltern können die Geburt beim zuständigen Standesamt anzeigen und eine Bescheinigung ausstellen lassen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich die Fehlgeburt erfolgte.
Zur Überführung einer verstorbenen Person innerhalb des Bundesgebiets oder ins Ausland ist ein Leichenpass erforderlich. Das überführende Unternehmen ist verpflichtet, das Standesamt Wartenberg unverzüglich über die beabsichtigte Überführung sowie Transportroute und Zieldaten zu informieren.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Ausstellung einer Sterbeurkunde | 12,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalls eines Deutschen | 50,00 € |
| Bescheinigung für Sternenkinder (Fehlgeburt) | 12,00 € |
| Ausstellung eines Leichenpasses | 50,00 € |
| Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls | 12,00 € |
Der Kirchenaustritt kann nicht online erklärt werden, weder per Brief noch per Mail. Eine schriftliche Erklärung entspricht nicht der vorgeschriebenen Form.
Wer aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) austreten möchte, erklärt dies:
Der Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam (bei Notar: mit Zugang beim Standesamt). Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam wird.
Wohnsitz im Ausland
Bei Wohnsitz im Ausland ist das Standesamt München zuständig, Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit und zum Erklärungszeitpunkt in Bayern kirchensteuerpflichtig (Nachweis erforderlich).
Wenn Sie bereits aus der Kirche ausgetreten sind, bekommen Sie auf Wunsch eine Austrittsbescheinigung. Falls Sie diese Bescheinigung nicht (mehr) besitzen, können Sie diese erneut beantragen.
Die Bescheinigung kann grundsätzlich nur von dem Standesamt ausgestellt werden, bei dem Sie den Kirchenaustritt erklärt haben
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Aufnahme der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung | 25,00 € |
| Schriftliche Bestätigung über die Austrittserklärung (auch nachträglich) | 10,00 € |
Das Standesamt beurkundet verschiedene Arten von Namenserklärungen. Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Art der Erklärung. Die wichtigsten finden Sie unten je Erklärungsart aufgeführt.
Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt, können die Reihenfolge ihrer Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen. Eine Änderung der Schreibweise oder das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.
Für Kinder unter 14 Jahren wird die Erklärung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Wenn ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es die Erklärung selbst abgeben, braucht aber die Zustimmung des/der Sorgeberechtigten. Alle Personen, die an der Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen mitwirken, müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen.
Der Ehename ist der gemeinsam geführte Familienname in der Ehe. Er kann bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Seit dem 01.05.2025 ist auch ein Doppelname (aus den Geburtsnamen beider Ehegatten, verbunden durch Bindestrich) möglich.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Begleitname). Die Hinzufügung kann einmalig widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist danach nicht mehr möglich.
Nach Auflösung der Ehe kann der geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch das Standesamt oder einen Notar.
Durch die Einbenennung erhalten Stiefkinder den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten. Das Kind muss im Haushalt leben, ledig, minderjährig sein und, ab dem fünften Lebensjahr, zustimmen.
Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil aufgelöst, kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden. Das Kind erhält dann wieder seinen früheren Familiennamen.
Personen, die nach Einbürgerung oder aufgrund ausländischen Namensrechts einen fremdländischen Namen führen, können diesen an die deutsche Namensform angleichen (z. B. durch Ablegung eines Vaterskennzeichens, Annahme der deutschen Namensform oder Wahl eines Vor- oder Familiennamens). Das Standesamt berät Sie gerne zu den Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Namenserklärung | 30,00 € |
| Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen | 60,00 € |
| Beurkundung einer Zustimmungserklärung | 30,00 € |
| Bescheinigung über die Namenserklärung | 12,00 € |
| Geburts- oder Eheurkunde | 12,00 € |
Ihr amtlich eingetragenes Geschlecht entspricht nicht Ihrer Persönlichkeit? Dann können Sie bestimmen, wie Ihr Geschlecht und ihr Vorname zukünftig angegeben werden.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) gilt auch für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn sie das deutsche Recht wählen und bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Die Änderung des Eintrags des Geschlechts und der Vornamen wird aber möglicherweise im Heimatland nicht anerkannt. Bitte sprechen Sie uns für Ihren konkreten Fall direkt an.
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Niederschrift über mündliche Anmeldung | 25,00 € |
| Beurkundung der Erklärung zum Geschlecht und zum Vornamen | 60,00 € |
| Bescheinigung über die Änderung oder Urkunde | 12,00 € |
Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg
Standesamt
Marktplatz 8, 85456 Wartenberg
Tel.: 08762 / 7309-461
E-Mail: standesamt@vg-wartenberg.de
Alternativ telefonisch: 08762 / 7309-0
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