Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Ordnungsamt ist zuständig für verkehrsrechtliche Angelegenheiten, Veranstaltungen, Gaststättenrecht sowie allgemeine Sicherheits- und Ordnungsaufgaben.

Verkehrsrecht

Baustellen, Ausnahmen, Veranstaltungen

Veranstaltungen

Anzeige und Erlaubnis

Gaststättenrecht

Alkoholausschank, Sperrzeit

Kampfhunde

Genehmigung & Negativzeugnis

Obdachlosigkeit

Notunterkunft

Feuer im Freien

Voraussetzungen & Ausnahmen

Verkehrsrechtliche Anordnungen

Wer eine Baustelle einrichten möchte, die den Verkehrsfluss einschränkt, benötigt eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO. Der Antrag ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Um Ihren Antrag prüfen zu können, bitten wir Sie diesen mindestens 14 Tage vor beabsichtigten Maßnahmenbeginn zu stellen. Oftmals sind Besichtigungen vor Ort oder die Beteiligung anderer Behörden (z. B. Landratsamt, Verkehrspolizei) erforderlich, um über den Antrag entscheiden zu können.

Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Antragstellung zusätzliche Gebühren anfallen.

Erforderliche Unterlagen

  • Regel- oder Verkehrszeichenplan
  • Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaulast (falls erforderlich)
  • RSA-Nachweis

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 10,20 € und 767,00 € gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr erhoben.

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.

Gemäß § 46 StVO können insbesondere folgende Ausnahmegenehmigungen beantragt werden:

  • Befahren von durch Zeichen 250 / 260 StVO gesperrten Wegen
  • Parken auf einem Parkplatz mit Parkscheibe (zeitliche Befristung)
  • Parken im eingeschränkten Halteverbot
  • Parken im verkehrsberuhigten Bereich
  • Parken an Parkuhren / Parkscheinautomaten ohne Gebühr

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 10,20 € und 767,00 € gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr erhoben.

Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen

Für Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen (z. B. Umzüge, Prozessionen, Radrennen) ist eine verkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erforderlich.

Als erlaubnisfähige Veranstaltungen gelten insbesondere

  • Umzüge (z. B. Festumzüge, Faschingsumzüge)
  • Kirchliche Veranstaltungen (z. B. Prozession)
  • Radrennen
  • Triathlon
  • Oldtimer-Treffen

Erforderliche Unterlagen

  • Bei festem Veranstaltungsort: Kartenausschnitt
  • Bei sich fortbewegender Veranstaltung: Kartenausschnitt mit Streckenplan
  • Nachweis Veranstalterhaftpflichtversicherung

Abhängig von Art und Größe der Veranstaltung können weitere Genehmigungen erforderlich sein (z. B. Gaststättenrecht, Gewerberecht).

Je nach Straßenklasse (Bundes-, Staats-/Kreisstraße, Gemeindestraße) sind unterschiedliche Behörden zuständig.

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 10,20 € und 767,00 € gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr erhoben.

Überwachung des Straßenverkehrs

In Bayern sind neben der Landespolizei auch die Gemeinden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder die Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zuständig (§ 88 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Zuständigkeitsverordnung- ZustV).

Die Überwachung des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg erfolgt durch den Kommunalen Zweckverband.

Haben Sie Fragen zum fließenden oder ruhenden Verkehr? Der Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern informiert auf der Homepage über die häufigsten Fragestellungen von Bürgern.

Öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstaltet (z. B. Vereinsfest, Konzert, Disco-Abend), muss dies spätestens eine Woche vorher schriftlich bei der Gemeinde anzeigen.

Eine Erlaubnis ist zusätzlich erforderlich, wenn:

  • die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wird,
  • mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen,
  • oder es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt.

Für folgende Veranstaltungen kann eine Erlaubnis beantragt werden:

  • Öffentliche Feste (Volksfest, Sportfest, etc.)
  • Konzerte
  • Tanzveranstaltungen
  • Filmvorführungen

Für Motorsportliche Veranstaltungen liegt die Zuständigkeit beim Landratsamt Erding.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan des Veranstaltungsortes: Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
  • Haftpflichtversicherung des Veranstalters
  • Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
  • Bei Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
  • ggf. Ausführungsgenehmigung / TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
  • Veranstaltungsablauf / Programm (optional)

Für einen reibungslosen Ablauf bitten wir Sie den Antrag mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen. Je nach Größe der Veranstaltung sind noch weitere Behörden zu beteiligen, um u. a. die Erteilung von Auflagen überprüfen zu können.

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 15,00 € und 1.250,00 € gemäß der gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten von Amtshandlungen erhoben.

Welche Genehmigung brauche ich für meine Veranstaltung?

Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt davon ab, welche Art von Veranstaltung Sie planen:

Veranstaltung auf der Straße (§ 29 StVO)Öffentliche Vergnügung (Art. 19 LStVG)

Nutzung der Straße als Veranstaltungsfläche

  • Umzüge, Prozessionen, Faschingsumzüge
  • Radrennen, Triathlons, Oldtimer-Treffen
  • Jede Veranstaltung auf der Straßenfläche selbst

Öffentliche Veranstaltung mit Unterhaltungscharakter

  • Vereinsfeste, Konzerte, Disco-Abende
  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste
  • Auch in Hallen, auf Privatgelände oder öffentlichen Plätzen

Viele Veranstaltungen benötigen beide Genehmigungen. Ein Festumzug zum Beispiel braucht die verkehrsrechtliche Erlaubnis (§ 29 StVO), weil er die Straße nutzt und zusätzlich die Anzeige nach Art. 19 LStVG weil es eine öffentliche Veranstaltung ist.

Gaststättenrecht

Vorübergehender Alkoholausschank (Gestattung nach § 12 GastG)

Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereinsfest, Stadtfest, Weihnachtsmarkt) ist eine Gestattung nach § 12 GastG erforderlich, auch für Vereine.

Erforderliche Unterlagen

Allgemeine Angaben

  • Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Veranstaltung sowie geplante Speisen und Getränke
  • Zuverlässigkeitsnachweis: gültige Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbekarte oder vergleichbares Dokument, oder Führungszeugnis und GZR-Auskunft (nicht älter als 1 Jahr)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel für selbstständige Tätigkeit sowie Zuverlässigkeitsnachweis oder eine gleichwertige Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und GZR-Auskunft

Für einen reibungslosen Ablauf bitten wir Sie den Antrag mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen. Je nach Größe der Veranstaltung sind noch weitere Behörden zu beteiligen, um u. a. die Erteilung von Auflagen überprüfen zu können.

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 30,00 € und 2.000,00 € gemäß des bayerischen Kostenverzeichnisses erhoben.

Sperrzeit: Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung

Die allgemeine Sperrzeit in Bayern gilt von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr (sog. „Putzstunde“). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Bei öffentlichem Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen kann die Sperrzeit auf Antrag im Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 15,00 € und 1.250,00 € gemäß der gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten von Amtshandlungen erhoben.

Hunde: Maulkorb, Leinenpflicht und Kampfhunde

Maulkorbzwang und Anleinpflicht

Die Gemeinde kann für Hunde, die eine konkrete Gefahr darstellen, im Einzelfall eine Leinen- oder Maulkorbpflicht anordnen. Für große Hunde (ab ca. 50 cm Schulterhöhe) und Kampfhunde können allgemeine Einschränkungen per Gemeindeordnung erlassen werden.

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 25,00 € und 400,00 € gemäß der bayerischen Kostensatzung erhoben.

Kampfhunde: Genehmigung und Negativzeugnis

Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten „Kampfhundes“ eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.

Pitbull (American Pitbullterrier), Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu sowie alle Kreuzungen.

Das Halten eines Kampfhundes der Kategorie I ist in Bayern grundsätzlich verboten. Die Haltung bedarf einer besonderen Erlaubnis und wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Bitte kontaktieren Sie das zuständige Ordnungsamt vor der Beschaffung eines Kampfhundes der Kategorie I um prüfen zu können, ob einer Haltung zugestimmt werden kann.

Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler.

Sofern ein Hundesachverständigengutachten einer qualifizierten Stelle vorgelegt wird, worin keine gesteigerte Aggressivität bestätigt wird, handelt es nicht um einen Kampfhund. Die Vorlage eines Negativzeugnisses ist auch bei Mischlingen erforderlich.

Das Negativzeugnis können Sie gerne auch über das Bürgerserviceportal online beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles Foto des Hundes: Frontansicht
  • aktuelles Foto des Hundes: Seitenansicht
  • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
  • Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen
  • Bei Vorliegen sicherheitsrechtlicher Auflagen anderer Gemeinden:
    • Kopie des Anordnungsbescheides

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 15,00 € und 125,00 € gemäß der bayerischen Kostensatzung erhoben.

Das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 € geahndet werden; Diese Regelung gilt auch für unter Kategorie 2 der KampfhundeVO gelisteten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.

Feuer im Freien

Feuerstätten im Freien mit naturbelassenem Holz sind grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • Mindestens 25 m von leicht entzündbaren Stoffen und
  • mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
  • Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.

Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden. Bei starkem Wind ist es zu löschen. Feuer und Glut müssen erloschen sein, bevor Sie den Ort verlassen.

Bei größeren Feuern empfiehlt es sich, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren, um Fehlalarmierung zu vermeiden.

Gebühren

Es werden Gebühren zwischen 15,00 € und 1.250,00 € gemäß der gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten von Amtshandlungen erhoben.

Schädlingsbekämpfung

Für die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (Tiere, die Krankheitserreger übertragen können) ist das Gesundheitsamt des Landratsamts Erding zuständig.

Sind Abwasserkanäle der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg betroffen, übernimmt die VG die Überprüfung und leitet entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ein.

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Drohende Obdachlosigkeit: Notunterkunft

Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, wenden Sie sich bitte so früh wie möglich an die Gemeinde. Sie prüft gemeinsam mit Ihnen mögliche Lösungen und kann im Notfall eine vorübergehende Notunterkunft anweisen.

Eine gemeindliche Notunterkunft ist immer nur eine vorübergehende Maßnahme und muss lediglich den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung genügen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ggf. Aufenthaltstitel
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnung, Bürgergeld-/Rentenbescheid o. Ä.)
  • Nachweise über Schulden, Pfändungen oder Unterhaltsvereinbarungen
  • Nachweis der Obdachlosigkeit (z. B. Räumungsurteil, Gerichtsvollzieherbenachrichtigung)

Sollten Sie bereits in der Situation sein, dass eine Zwangsräumung im Raum steht, bitten wir Sie vorab mit der Caritas in Erding in Kontakt zu treten, damit erste Schritte zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit eingeleitet werden können.

Kontakt

Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg
Ordnungsamt
Marktplatz 8, 85456 Wartenberg
Tel.: 08762 / 7309-466
E-Mail: ordnungsamt@vg-wartenberg.de

Sprechzeiten

Montag08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag08:00 bis 12:00 Uhr